Auslegung und Bibliographie zur Bibel


Apostelgeschichte (Apg 21,18-26,32)

Apg 26,1-3

Studieren Sie die Bibel! Hier finden Sie einen Einstieg in die wissenschaftliche Auslegung von Bibeltexten mit Literaturangaben.

Wenn Sie diese Bibliographie zum ersten Mal nutzen, lesen Sie bitte die Hinweise zum Gebrauch.

Jede Seite enthält eine Übersetzung des jeweiligen Bibeltextes, sowie Beobachtungen (Vorbereitung der Auslegung), Hinweise zu weiterführender Literatur und eine abschließende Literaturübersicht.

Apg 26,1-3

 

 

Übersetzung

 

Apg 26,1-3:1 Da sagte Agrippa zu (dem) Paulus: "Es ist dir gestattet, in eigener Sache zu reden.“ Daraufhin streckte (der) Paulus die Hand aus und verteidigte sich: 2 "Ich schätze mich glücklich, König Agrippa, dass ich mich heute vor dir betreffs aller Dinge, deren ich von jüdischer Seite beschuldigt werde, verteidigen darf, 3 besonders weil du ein Kenner aller bei [den] Juden [üblichen] Bräuche und [der darum geführten] Diskussionen bist. Deshalb bitte ich dich, mir geduldig zuzuhören.“

 

 

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V. 1

 

Beobachtungen: Gemäß 25,22 wollte König Agrippa II. Paulus gerne selbst hören. Dies hatte der Prokurator Festus zugelassen. Für die Anhörung des Paulus hatten sich nun Agrippa II. und seine Schwester Berenike in Begleitung von Tribunen und Würdenträgern der Stadt im Audienzsaal (oder: Gerichtssaal) des Amtssitzes des Festus versammelt. Nachdem Festus den Anwesenden und insbesondere Agrippa II. den angeklagten Paulus vorgestellt und sie über sein Dilemma informiert hatte (25,23-27), erhielt nun Paulus das Wort.

 

In Apg 25-26 nennt der Verfasser der Apg den König immer "Agrippa“ und benutzt nie den vollständigen Namen "Herodes Agrippa“, was zum einen eine Vereinfachung darstellt, zum anderen aber auch mit einer Abgrenzung gegenüber dem verhassten, "Herodes“ genannten (vgl. 12,1.6) König Agrippa I. begründet werden kann.

 

Es erstaunt zunächst, dass Agrippa II. Paulus das Wort erteilte, denn der Prozess und auch die Anhörung fanden ja auf dem von Festus regierten Gebiet, ja in dessen Amtssitz, statt. Festus war darüber hinaus bis zur Anrufung des Kaisers seitens Paulus und bis zur Genehmigung der Anrufung der Richter über den vorgetragenen Fall gewesen. Warum erteilte also nicht Festus selbst Paulus das Wort? Dies lässt sich am ehesten damit erklären, dass sich Festus in der vorgebrachten Sache als nicht kompetent ansah und daher für das Begleitschreiben an den Kaiser auf Informationen seitens Agrippa II. hoffte. Da Agrippa II. hinsichtlich des Judentums kompetenter war und besondere Befugnisse hatte, dürfte Festus nun diesem die Initiative überlassen haben. Auf diese Weise konnte Festus darauf hoffen, dass Agrippa II. an alle für das Begleitschreiben an den Kaiser benötigten Informationen kommen würde.

 

Das Verb "legein“ hat hier die Bedeutung "reden“, und zwar im Sinne von "eine Rede halten“. Paulus wurde also gestattet, eine Rede zu halten.

"Peri seautou“ ist wörtlich mit "für dich selbst“ zu übersetzen. "Für dich selbst“ ist dabei jedoch nicht so eng zu verstehen, als sollte Paulus nur über seine eigene Person sprechen. Vielmehr sollte Paulus in eigener Sache reden, also den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern. Er erhielt somit also die Möglichkeit der Verteidigung. Die Sache des Paulus war weniger die eigene Person als vielmehr das Evangelium. Die eigene Person und die gegen ihn erfolgte Anklage waren mit dem verkündigten Evangelium untrennbar verbunden.

 

Die Wahl der Zeitform Imperfekt ("apelogeito“, "er verteidigte sich“) weist darauf hin, dass die Verteidigung über eine längere Zeit hinweg dauerte. Das Imperfekt macht also deutlich, dass nun eine längere Verteidigungsrede folgte. In dieser Verteidigungsrede konnte Paulus nun zusammenfassend alle zentralen Punkte darlegen, die von 21,18 an Thema gewesen waren.

 

Eine Randglosse der Harklensis, einer syrischen Übersetzung des 6. Jh.s, fügt ein, dass Paulus die Hand vertrauensvoll und vom heiligen Geist ermutigt ausstreckte und sich verteidigte. Dadurch wird der festliche Charakter des Geschehens verstärkt und das Handeln des Paulus deutlicher mit dem Wirken des heiligen Geistes in Verbindung gebracht.

 

Weiterführende Literatur: F. Crouch 1996, 333-342 befasst sich mit der Form, der rhetorischen Dynamik und dem Überzeugungspotenzial der paulinischen Verteidigungsrede. Die Verteidigungsrede folge konventionellen griechisch-römischen rhetorischen Regeln und diene einer weiter gefassten Erzählabsicht. Die Kürze der Rede mache es schwer, das traditionelle Format zu erkennen, auch wenn man die Rede in Einführung (26,2-3), Erzählung (narratio; 26,4-8), Beweisführung (26,9-18) und Nachwort (26,19-23) einteilen könne. Die Unterbrechung des redenden Paulus durch Festus erschwere darüber hinaus den Versuch, die Struktur der Rede heraus zu arbeiten, denn es sei nicht klar, ob Paulus die Rede beenden konnte. Allerdings sei die Struktur für das Überzeugungspotenzial der Rede nachrangig.

 

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V. 2

 

Beobachtungen: Die V. 2-3 stellen vermutlich eine captatio benevolentiae dar, also eine einführende Passage, in der Paulus mittels schmeichelnder Worte um das Wohlwollen seiner Zuhörer − insbesondere Agrippas II. − warb. Waren die Zuhörer wohlwollend eingestellt, konnte Paulus mit verstärkter Aufmerksamkeit und mit mehr Verständnis für sein Anliegen rechnen.

 

Das Perfekt "hêgêmai“ ("ich habe mich … geschätzt“) ist hier wohl im präsentischen Sinn ("ich schätze mich …“) zu verstehen.

 

Das Adjektiv "makarios“ bedeutet in Lk und Apg gewöhnlich "gesegnet“, jedoch ist in V. 2 die Bedeutung "glücklich“ vorzuziehen.

 

Das Verb "mellô“ kann sowohl "sollen“ als auch "wollen“ bedeuten, wobei in V. 2 beide Bedeutungen vorliegen. Zum einen sollte Paulus den Sachverhalt aus seiner Warte darlegen, zum anderen wollte er dies auch. Aber all der Wille hätte Paulus nicht geholfen, wenn ihm die Verteidigungsrede nicht gestattet worden wäre, wenn er also nicht hätte reden dürfen. Letzterer Punkt ist für die Übersetzung des Verbs "mellô“ in V. 2 maßgeblich, weshalb die Übersetzung "dürfen“ am passendsten ist. Paulus schätzte sich glücklich, dass er sich verteidigen durfte.

 

Es ist unklar, wohin Paulus seine Hand ausstreckte, ob zur Seite, nach vorne, nach hinten, nach unten oder nach oben. Letzteres ist am wahrscheinlichsten. Offen bleibt auch, ob Paulus darüber hinaus auch mit seiner Hand winkte. So unklar die Handbewegung auch bleibt, so ist doch offensichtlich, dass es sich um die Handbewegung eines Redners handelte. Es ist zu vermuten, dass Paulus durch das Ausstrecken der Hand die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und sich Gehör verschaffen wollte.

 

Weiterführende Literatur: A: Moda 1993, 21-59 befasst sich mit der Perikope 23,23-26,32 und geht dabei auf die zu Tage kommenden juristischen Probleme, auf die Anklage des Paulus und dessen Verteidigung ein. Dabei widmet er ein besonderes Augenmerk den Verteidigungsreden des Paulus (24,10b-21.25; 25,8.10-11; 26,2-29).

 

Zur Struktur der Verteidigungsrede, zu den Besonderheiten der Argumentationsweise und zu ihren Beiträgen zur gesamten Apg siehe J. J. Kilgallen 1988, 170-195. Es werde in der Verteidigungsrede auf zwei Vorwürfe reagiert: a) Paulus habe gegen das Volk, das Gesetz und den Tempel gelehrt; b) Paulus glaube an die Auferstehung der Toten. Die Verteidigungsrede lasse sich also wie folgt gliedern: Die V. 4-8 gäben eine doppelte Antwort auf den zweiten Vorwurf, die V. 9-23 eine vielgestaltige auf den ersten.

 

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V. 3

 

Beobachtungen: König Agrippa II. kam als Zeugen für die Unschuld des Paulus besondere Bedeutung zu: Erstens war er selbst ein Jude, wobei er nicht zu den jüdischen Kreisen gehörte, die Paulus anklagten. Zweitens hatte Agrippa II. zu Jerusalem einen besonderen Bezug, denn er hatte von Kaiser Claudius die Aufsicht über den dortigen Tempel und das Recht der Einsetzung des Hohenpriesters übertragen bekommen. Sofern man Paulus' Worte nicht als reine Schmeichelei abtun will, war Agrippa II. auch ein hervorragender Kenner der jüdischen Bräuche und der darum geführten Diskussionen. Wie es auch immer um in der Realität um seine Kenntnisse stand: Der Verfasser der Apg stellt ihn als vorzüglichen Zeugen der Unschuld des Paulus, die sich ja nicht durch einen Freispruch erweisen ließ, dar.

 

Die wesentlichen Grundlage der bei den Juden üblichen Bräuche waren die in der Tora (= fünf Bücher Mose) niedergeschriebenen Satzungen und Gebote, wobei als jüdisches "Gesetz“ im weitesten Sinne aber auch die gesamte hebräische Bibel (Tenach; AT) verstanden wurde. Die Voraussetzung für die rechte Befolgung der Satzungen und Gebote war, dass die zugrunde liegenden biblischen Texte richtig gedeutet wurden. Die Deutung der Bibelstellen oblag den Gesetzesgelehrten, den Rabbinen. Die Rabbinen waren jedoch bezüglich der Deutung oftmals verschiedener Meinung, was zu Diskussionen darüber führte, wie denn einzelne Bestimmungen genau zu verstehen und wie sie zu befolgen und in verschiedenen Situationen anzuwenden seien. Die verschiedenen, zunächst mündlich vorgebrachten Deutungen wurden später in gesammelter Form im Talmud, dessen Kernstück die Mischna ist, niedergeschrieben und bildeten die "mündliche Tora“. Wenn Paulus den König Agrippa II. als wahren Kenner des Judentums darstellen wollte, dann genügte es nicht, ihn als Kenner aller bei den Juden üblichen Bräuche und der diesbezüglichen Streitfragen darzustellen, sondern Agrippa II. musste darüber hinaus auch als Kenner der in den Diskussionen vorgebrachten verschiedenen Antworten auf die Streitfragen erscheinen. Daher ist anzunehmen, dass mit den "zêtêmata“ in V. 3 nicht nur die Streitfragen an sich, sondern auch die Diskussionen gemeint sind, in denen die verschiedenen Antworten auf die Streitfragen zu den Bräuchen vorgebracht wurden. Die Übersetzung "Diskussionen“ trifft den Sachverhalt somit besser als die Übersetzung "Streitfragen“.

 

Weiterführende Literatur:

 

 

Literaturübersicht

 

Crouch, Frank; The Persuasive Moment: Rhetorical Resolutions in Paul’s Defense before Agrippa, SBL.SPS 35 (1996), 333-342

Kilgallen, John J.; Paul before Agrippa (Acts 26,2-23): Some Considerations, Bib. 69 (1988), 170-195

Moda, A.; Paolo prigioniero e martire. Gli avvenimenti di Cesarea, BeO 35 (1993), 21-59

 

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