Auslegung und Bibliographie zur Bibel


Apostelgeschichte (Apg 21,18-26,32)

Apg 23,25-30

Studieren Sie die Bibel! Hier finden Sie einen Einstieg in die wissenschaftliche Auslegung von Bibeltexten mit Literaturangaben.

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Jede Seite enthält eine Übersetzung des jeweiligen Bibeltextes, sowie Beobachtungen (Vorbereitung der Auslegung), Hinweise zu weiterführender Literatur und eine abschließende Literaturübersicht.

Apg 23,25-30

 

 

Übersetzung

 

Apg 23,25-30:25 Und er schrieb einen Brief mit dem folgenden Inhalt: 26 "Claudius Lysias an den erlauchten Prokurator Felix. Sei gegrüßt! 27 Dieser Mann war von den Juden ergriffen worden und drohte von ihnen umgebracht zu werden. Da bin ich mit der Truppe eingeschritten und habe [ihn] befreit. Ich hatte nämlich erfahren, dass [er] ein Römer ist. 28 Und weil ich den Grund ermitteln wollte, weshalb sie ihn beschuldigten, führte ich [ihn] vor ihren Hohen Rat hinab. 29 Ich fand heraus, dass er wegen Streitfragen ihres Gesetzes beschuldigt wurde, jedoch keine Anklage gegen ihn vorlag, auf die Tod oder Gefängnis steht. 30 Da mir aber angezeigt wurde, dass es gegen den Mann einen Anschlag geben werde, habe ich [ihn] sogleich zu dir geschickt und auch die Ankläger angewiesen, bei dir vorzubringen, was gegen ihn vorliegt.“

 

 

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V. 25

 

Beobachtungen: Gemäß 23,33-34 sollte Paulus zum Prokurator Felix gebracht werden, wo er zum einen vor Anschlägen seitens der Juden in Sicherheit gebracht werden und wo zum anderen weiter untersucht werden sollte, welche Anklage die Juden gegen Paulus vorzubringen hatten, und ob Paulus eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte.

 

Bei dem "Brief“ handelte es sich wohl um ein Begleitschreiben, das den Soldaten, die Paulus nach Cäsarea begleiten sollten, mitgegeben wurde. Mit diesem Begleitschreiben sollte der Prokurator Felix über den aktuellen Sachstand informiert und ihm die Fortführung der Untersuchung des Falls anvertraut werden.

 

Fraglich ist, was hier der Begriff "typos“ bedeutet. Er kann "Form“ bedeuten, also auf eine bestimmte Form, einen bestimmten Typ Brief − wohl einen Berufungsbrief, einen Brief zur Verlagerung eines Falles an die nächsthöhere Instanz - verweisen, aber auch einfach "Inhalt“ bedeuten. Da der Verfasser der Apg deren Leser wohl weniger auf eine bestimmte Form des Briefes als vielmehr auf den Inhalt des Briefes aufmerksam machen wollte, ist hier die Bedeutung "Inhalt“ eher anzunehmen.

 

Einige Textzeugen fügen den Grund ein, weshalb der Tribun Paulus unter starker militärischer Begleitung zum Prokurator Felix schickte und einen Brief mitgab: Der Tribun fürchtete, dass Paulus von den Juden entrissen und getötet werden und ihm daraufhin vorgeworfen werden könnte, er habe Bestechungsgeld angenommen.

 

Weiterführende Literatur: Zur Überstellung des Paulus nach Cäsarea und zum Brief des Tribuns an den Prokurator Felix siehe B. Rapske 1994, 152-155.

 

G. Rinaldi 1991, 423-466 geht den Fragen nach dem vollständigen Namen und der Herkunft des Prokurators Felix nach und untersucht anschließend, welches die wesentlichen Ereignisse seiner Amtszeit waren. Es sei auffällig, dass der Verfasser der Apg zwar gewöhnlich präzise neben dem cognomen auch das nomen gentilicium der Prokuratoren mitteile (vgl. Lk 3,1: Pontius Pilatus; Apg 24,27: Porcius Festus), im Falle des Prokurators Felix jedoch nur das cognomen, Felix, nenne. Die Suche nach dem vollständigen Namen sei insofern von Belang, als dem Sklaven bei dessen Freilassung der Name (praenomen und nomen gentilicium) des freilassenden Patrons gegeben wurde. G. Rinaldi folgt C. Hemer 1987, 45-49 und hält für wahrscheinlich, dass der vollständige Name M. (= Marcus) Antonius Felix lautete, nicht aber Tiberius Claudius Felix. G. Rinaldi vermutet, dass die Familie von Felix und seinem Bruder Pallas aus Syrien oder Umgebung, also aus der Nähe von Judäa, stammte. Von bescheidener Herkunft, aber schnell erworbenem Wohlstand sei sie ein Beispiel für das beginnende Eindringen orientalischer Familien in die kaiserliche Verwaltung. In der zweiten Jahreshälfte 52 n. Chr. sei Felix wohl zum Prokurator von Judäa ernannt worden, wobei er die Amtsgeschäfte 53 n. Chr. in Angriff genommen habe.

 

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V. 26

 

Beobachtungen: Bei der Deutung des Inhaltes des Briefes sind drei Punkte zu beachten: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Verfasser der Apg den Wortlaut des Briefes von einem tatsächlich vorhandenen Brief übernommen hat oder zumindest ihm schriftlich oder mündlich überlieferte Inhalte eingebaut hat. Insofern ist die Aussageabsicht des historischen Tribuns gegenüber dem historischen Prokurator zu bedenken. Bei der Apg handelt es sich aber nun nicht um ein Geschichtsbuch im modernen Sinne, dass sie historischen Fakten möglichst unverfälscht wiedergibt, sondern um ein literarisches Werk des Verfassers, der damit eine theologische Aussageabsicht verfolgt. Insofern handelt es sich bei dem Tribun der Apg um eine literarische Person, auch wenn diese auf einem tatsächlich existierenden Tribun möglicherweise gleichen Namens gründet. Dieser Tribun der Apg schrieb den Brief an den Prokurator der Apg, bei dem es sich ebenfalls um eine literarische Person handelt, die vermutlich auf dem historischen Prokurator gründet. Der Brief an den literarischen Konsul ist somit aus der Sicht des literarischen Tribuns zu lesen. Nun ist aber die Existenz des literarischen Tribuns dem Verfasser der Apg zu verdanken. Dieser wird sicherlich nicht wie ein Historiker ein möglichst historisch getreues Bild des Tribuns gezeichnet haben, sondern er wird das Wesen sowie das Handeln und Reden des Tribuns gemäß seiner literarischen und theologischen Aussageabsicht gestaltet haben. Insofern ist bei dem Inhalt des Briefes zu berücksichtigen, was der Verfasser der Apg deren Lesern mitteilen wollte.

 

Der Name des Tribuns, Claudius (oder: Klaudius) Lysias, wird erst hier genannt, und zwar wohl deswegen, weil für eine korrekte Anrede der Name erforderlich war. Dass der Name erst im Brief genannt wird, weist darauf hin, dass der Verfasser der Apg den Namen nicht kannte und deshalb einen für den Brief erfunden oder von irgendeiner Quelle oder mündlichen Tradition übernommen hat. Hätte es tatsächlich den Brief gegeben und hätte dieser dem Verfasser der Apg tatsächlich in dem gegebenen Wortlaut vorgelegen, hätte er sicherlich den Namen übernommen und schon vor dem Brief genannt. Der Name des Prokonsuls, Felix, wird ja schließlich auch sogleich genannt (vgl. V. 24).

 

Die Bezeichnung "hêgemôn“ meint eigentlich allgemein "Führer“, "Befehlshaber“, "Herrscher“ oder "Fürst“. In V. 26 ist ein ganz bestimmtet Befehlshaber oder Herrscher gemeint, nämlich "Felix“, wie hier der von 52 − ca. 60 n. Chr. in der römischen Provinz Judäa herrschende Statthalter Antonius Felix genannt wird. Judäa war eine kaiserliche Provinz, d. h. sie wurde dem Kaiser auf Zeit vom Senat übertragen. Der Kaiser wiederum ernannte eine Person, die an seiner statt als Statthalter die Amtsgeschäfte in der Provinz übernahm. Der Statthalter Judäas wurde als "Prokurator“ bezeichnet und war gewöhnlich − der Freigelassene Antonius Felix bildete eine Ausnahme - aus ritterlichem Stand.

 

Der Titel "Erlauchter“ war einem Prokurator ritterlichen Rangs durchaus angemessen. Wenn auch Felix nicht von ritterlichem Rang war, so wird es auch im seinem Falle nahe gelegen haben, diesen Titel zu benutzen.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 27

 

Beobachtungen: Die "Truppe“ ("strateuma“) dürfte sich aus Soldaten zusammengesetzt haben, die zur vom Tribun befehligten Kohorte gehörten. Diese war in der Burg Antonia, der Kaserne, stationiert.

 

V. 27 bezieht sich auf die in 21,27-33 geschilderten Ereignisse. Dabei fällt jedoch ein Widerspruch auf: In 21,27-33 ist an keiner Stelle davon die Rede, dass der Tribun bei der "Befreiung“, d. h. Festnahme, des Paulus bereits wusste, dass dieser ein Römer (= römischer Bürger) ist. Ganz im Gegenteil: Er wollte ihn unter Geißelung verhören lassen, obwohl dies bei einem römischen Bürger nicht erlaubt war. Dementsprechend konnte Paulus die Geißelung unter Hinweis auf seine römische Bürgerschaft verhindern. Vom Tribun wird gesagt, dass ihn Furcht ergriff, nachdem er erfahren hatte, dass Paulus Römer sei, und weil er ihn hatte fesseln lassen (vgl. 22,23-29). Niemals hätte der Tribun so gehandelt und reagiert, wenn er von vornherein gewusst hätte, dass Paulus ein Römer ist. Wie ist nun die Aussage des Briefes zu erklären, wonach der Tribun zuerst erfahren hatte ("mathôn“ = "erfahren habend“), dass Paulus ein Römer ist, und erst danach eingegriffen hat? Eine Erklärung ist, dass ein literarischer Bruch vorliegt, d. h. der Inhalt des Briefes und die Erzählung nicht gleichermaßen vom Verfasser der Apg geschaffen wurden, sondern überlieferte Inhalte enthalten. So kann es sein, dass entweder die Erzählung oder der Brief aus der Feder des Verfassers der Apg stammen und der Brief bzw. die Erzählung historisch überlieferte Inhalte enthält. Diese hätte der Verfasser der Apg ohne Rücksicht auf einen Widerspruch übernommen, weil sie ihm "heilig“ waren. Es können auch in dem Brief und in der Erzählung gleichermaßen historisch überlieferte Inhalte enthalten sein, die jedoch von unterschiedlicher Art sein und sich widersprechen können. Ebenfalls möglich, allerdings eher unwahrscheinlich ist, dass der Widerspruch auf eine Nachlässigkeit des Verfassers der Apg zurückgeht, der bei der Abfassung des fiktiven Briefes nicht darauf achtete, dass er in der Erzählung den Sachverhalt anders dargestellt hatte. Am wahrscheinlichsten ist eine Deutung, die an 22,29, nämlich die Furcht des Tribuns, anknüpft. Demnach hätte der (literarische) Tribun die Sache deshalb falsch dargestellt, weil er bei der korrekten Darstellung wegen seines Fehlverhaltens eine Bestrafung seitens des Prokurators oder des Kaisers zu befürchten gehabt hätte. Doch warum hat der Tribun den Hinweis auf die römische Bürgerschaft des Paulus nicht einfach weggelassen? Die Erklärung, die am nahesten liegt, ist, dass diese Information der Erklärung diente, weshalb sich überhaupt der Statthalter des Falls annehmen sollte und der Fall nicht einfach als innerjüdische Angelegenheit abgetan wurde. Bei einem römischen Bürger waren die Sicherheitsvorkehrungen sicherlich auch eher zu rechtfertigen als bei einem gewöhnlichen Juden. Auch aus der Sicht des Verfassers der Apg kann der Hinweis auf die römische Bürgerschaft des Paulus unerlässlich gewesen sein, erklärte sie doch, warum Paulus an den Prokurator und so Schritt für Schritt nach Rom überwiesen wurde. Schließlich kann der Widerspruch aber auch aufgelöst werden, indem der Satz "mathôn hoti Rômaios estin“ ("Ich hatte nämlich erfahren, dass [er] ein Römer ist.“) zu V. 28 hinzugezogen wird. Dann wäre zu übersetzen: "Weil ich erfahren hatte, dass er ein Römer ist, und weil ich den Grund ermitteln wollte, weshalb sie ihn beschuldigten,…“. Diese Übersetzung ist möglich, weil die antiken Handschriften der Apg weder Zeichensetzung noch Verszählung enthalten. Allerdings stellt sich bei dieser Zuordnung und Übersetzung die Frage, was der Hohe Rat mit der römischen Bürgerschaft des Paulus zu tun hatte.

Die nicht sicher entzifferbare, vom Papyrus 48 vermutlich gebotene Variante zeichnet ein realistisches Bild der "Befreiung“. Demnach schrie Paulus und sagte, dass er Römer sei. Zwar erklärt diese Variante, woher der Tribun schon zum Zeitpunkt der Befreiung wusste, dass Paulus ein Römer ist, doch widerspricht sie der Darstellung der Erzählung 21,27-33.

 

Dass der Tribun die Festnahme des Paulus als Befreiung darstellte, ist mit der subjektiven Sicht des Tribuns zu erklären. Bei dieser subjektiven Sicht werden die Juden in einem schlechten Licht dargestellt: Sie hatten Paulus ergriffen und wollten ihn umbringen. Paulus dagegen erscheint im Brief des Tribuns weder als Aufrührer noch als Verbrecher, obwohl der Tribun ihn nach seinem Einschreiten so behandelt hatte, als sei mit der Möglichkeit, dass Paulus ein Aufrührer oder Verbrecher ist, zu rechnen. Im Brief erscheint Paulus als Römer, was ihn gegenüber den Juden heraushebt. Die Formulierung des Briefes zeigt, dass Paulus seit der Festnahme im Ansehen des Tribuns gestiegen war.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 28

 

Beobachtungen: V. 28 bezieht sich auf das Geschehen von 22,30.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 29

 

Beobachtungen: Es stellt sich die Frage, wie der Tribun überhaupt herausfinden konnte, dass Paulus wegen Streitfragen ihres Gesetzes beschuldigt wurde. Aus 23,1-11 geht nicht hervor, was Paulus von der Untersuchung vor dem Hohen Rat mitbekommen hat. Es wird nur deutlich, dass der Tribun mitbekommen hat, dass es unter den Mitgliedern des Hohen Rats einen Tumult gab, und dass das Leben des Paulus in Gefahr war und er diesen deshalb wieder zurück in die Kaserne führen ließ. Der Tribun wird verstanden haben, dass es um Streitfragen des jüdischen Gesetzes ging, sofern er bei der Untersuchung selbst anwesend war und der von Paulus, den "Hohenpriestern“ und Mitgliedern des Hohen Rates gesprochenen Sprache mächtig war. Da nicht gesagt ist, welche Sprache bei der Untersuchung gesprochen wurde, kann keine eindeutige Antwort gegeben werden. Sicher ist, dass Paulus der griechischen und hebräischen Sprache mächtig war (vgl. 21,37.40; zudem sind die paulinischen Briefe in griechischer Sprache verfasst), wobei hebräisch vielleicht im Sinne von "aramäisch“ zu verstehen ist. Der Tribun war sicher der griechischen Sprache mächtig (vgl. 21,37), als Funktionär der römischen Besatzungsmacht vielleicht auch der lateinischen Sprache. Als sprachliche Schnittmenge des Paulus und des Tribuns ist also die griechische Sprache festzustellen. Allerdings ist fraglich, ob auch die Mitglieder des Hohen Rats und die "Hohenpriester“ der griechischen Sprache mächtig waren. Diese waren vermutlich Jerusalemer oder judäische Juden, weshalb sie mit Sicherheit hebräisch (vgl. 21,40) und/oder aramäisch gesprochen haben. Ob sie sämtlich auch der griechischen Sprache mächtig waren, ist unklar. Somit lässt sich nicht sicher sagen, dass die Untersuchung des Hohen Rates in einer Sprache geführt wurde, die der Tribun verstehen konnte. Sofern dies nicht der Fall war, was wahrscheinlicher ist, wird der Tribun Dolmetscher oder Informanten gehabt haben.

 

"Desmôn“ ist genau genommen mit "Fesseln“ zu übersetzen. Weil es sich um die Fesseln handelt, mit denen ein Gefangener im Gefängnis gefesselt bzw. angekettet ist, ist auch die Übersetzung "Gefängnis“ möglich.

 

Weil der Codex Bezae Cantabrigiensis abrupt in 22,29 abbricht und die Leerstelle bis zum Ende der Apg (28,31) reicht, versucht É. Delebecque 1984, 83-91 den sogenannten westlichen Text mittels einer Minuskel des 13. Jh.s, Randglossen der syrischen Harklensis, der sahidischen, koptischen Textversion und verschiedener lateinischer Vulgata-Handschriften zu rekonstruieren. Bezüglich V. 29 seien zwei Ergänzungen bemerkenswert: So werde zum einen die Formulierung "ihres Gesetzes“ dahingehend präzisiert, dass es sich um das Gesetz des Mose und eines gewissen Jesus gehandelt habe. Zum anderen finde sich am Schluss von V. 29 der Zusatz "ich führte ihn mit Mühe ab, unter Anwendung von Gewalt“. Bei der Gewalt habe es sich um diejenige der Soldaten gehandelt, die angesichts der großen Zahl entfesselter Gegner des Paulus notwendig gewesen sei. Ohne diesen Zusatz hätte der Empfänger des Berichtes schwerlich die Attentatsgelüste der 40 Verschwörer und die Notwendigkeit verstanden, Paulus überstürzt bei Nacht zum Prokurator zu überstellen und ihn von solch umfangreichem Militär eskortieren zu lassen.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 30

 

Beobachtungen: Einige Textzeugen fügen am Briefende "Leb wohl!“ ("errôso“) bzw. "Lebt wohl!“ ("errôsthe“) ein. Sie machen deutlich, dass angesichts des formalen Briefanfangs auch ein formaler Briefschluss, nämlich ein Abschiedsgruß, zu erwarten wäre. Da dieser fehlt, wurde er nachgetragen.

 

Die Anweisung, dass die Juden bei dem Prokurator Felix vorbringen sollten, was gegen Paulus vorliegt, weist auf das weitere Geschehen (vgl. 24,1-23) hin. Sie war nötig, damit die Untersuchung fortgesetzt werden konnte, denn sonst hätte der Prokurator auf entscheidende Informationen verzichten müssen. Es ist anzunehmen, dass die Ankläger nicht sogleich angewiesen wurden, sondern erst, nachdem Paulus aus der Gefahrenzone geführt worden war. Andernfalls hätten die Juden zu verhindern versucht, dass Paulus an den Prokurator überwiesen und aus ihrem Zugriffsbereich geführt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit eines Überfalls auf Paulus und den ihn begleitenden Militärtross wäre erhöht worden. Folglich ist das Partizip Aorist "parangeilas“ ("angewiesen habend“) nicht so zu verstehen, dass der Tribun die Ankläger schon bei der Abfassung des Briefes angewiesen hatte, sondern dass die Anweisung erst nach der Ankunft des Briefes bei dem Prokurator erfolgt ist. Es dürfte sich also um eine briefliche Vergangenheit handeln, die von dem Empfänger des Briefes aus zu sehen ist.

 

Weiterführende Literatur:

 

 

Literaturübersicht

 

Delebecque, Édouard; Paul entre Juifs et Romains, selon les deux versions de Act. XXIII, RThom 84/1 (1984), 83-91

Hemer, Colin, The Name of Felix Again, JSNT 31 (1987), 45-49

Rapske, Brian; The Book of Acts and Paul in Roman Custody (The Book of Acts in Its First Century Setting 3), Grand Rapids, Michigan - Carlisle 1994

Rinaldi, Giancarlo; Procurator Felix. Note prosopografiche in margine ad una rilettura di At 24, RivBib 39/4 (1991), 423-466

 

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