Auslegung und Bibliographie zur Bibel


Apostelgeschichte (Apg 21,18-26,32)

Apg 25,9-12

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Jede Seite enthält eine Übersetzung des jeweiligen Bibeltextes, sowie Beobachtungen (Vorbereitung der Auslegung), Hinweise zu weiterführender Literatur und eine abschließende Literaturübersicht.

Apg 25,9-12

 

 

Übersetzung

 

Apg 25,9-12:9 (Der) Festus aber, der den Juden einen Gefallen tun wollte, erwiderte dem Paulus (und sprach): "Bist du damit einverstanden, nach Jerusalem hinaufzuziehen und dich dort wegen dieser Dinge von mir richten zu lassen?“ 10 (Der) Paulus aber sprach "Vor dem Richterstuhl des Kaisers stehe ich, da muss ich gerichtet werden. [Den] Juden habe ich keinerlei Unrecht getan, wie auch du sehr wohl weißt. 11 Wenn ich nun im Unrecht bin und etwas Todeswürdiges begangen habe, weigere ich mich nicht zu sterben. Wenn aber nichts an dem ist, wessen mich diese anklagen, kann mich niemand ihnen preisgeben. Ich rufe den Kaiser an!“ 12 Daraufhin besprach sich (der) Festus mit dem Beirat und antwortete: "[Den] Kaiser hast du angerufen, zu[m] Kaiser sollst du gehen.“

 

 

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V. 9

 

Beobachtungen: Die Gerichtsverhandlung vor dem Prokurator Festus ist von dem Verfasser der Apg nur sehr knapp geschildert worden (vgl. 25,6-8) und es bleibt offen, ob Festus eher Paulus Glauben schenkte oder den von Jerusalem herabgekommenen Juden.

 

Angesichts der Tatsache, dass Festus in Jerusalem noch die Bitte abgelehnt hatte, Paulus nach Jerusalem zu überstellen (vgl. 25,2-5), verwundert es, dass Festus plötzlich den Juden einen Gefallen tun und Paulus zur Fortsetzung des Prozesses nach Jerusalem hinaufziehen lassen wollte. Hat es sich Festus anders überlegt? Merkte er, dass er in Cäsarea zu keinem Ergebnis kommen würde, und hoffte er am Ort der angeblichen Vergehen des Paulus an mehr Informationen zu kommen? Oder wollte er die Unruhe unter den Juden beruhigen, indem er ihrem Drängen nachgab? Oder war Festus auch in Jerusalem nicht grundsätzlich gegen eine Verlegung des Prozessortes gewesen, sondern hatte an seinem Regierungssitz nur abwarten wollen, wie sich der Prozess entwickeln würde? Hatte ihn zunächst Bequemlichkeit daran gehindert, den Prozess sogleich nach Jerusalem zu verlegen? Welcher Grund auch immer vorgelegen haben mag, der Verfasser der Apg nennt nur einen einzigen Grund: Festus wollte den Juden einen Gefallen tun. Inwieweit dieser Gefallen aus freien Stücken erfolgte und welche Hintergedanken Festus bei dem Gefallen hatte, bleibt offen.

 

Unklar bleibt auch, wie sich die Fortsetzung des Prozesses genau gestalten sollte. Plante Festus nur einen reinen Ortswechsel, wollte er also wie in Cäsarea den Prozess weiter gänzlich in seinen Händen behalten? Dann wäre zu erwägen, dass er in irgendeiner Form den Hohen Rat (Synhedrium, Synedrion) an der Entscheidungsfindung beteiligen wollte. Oder wollte Festus den Hohen Rat mit der Prozessdurchführung beauftragen (vgl. 22,30-23,11) und selbst nur die Prozessleitung oder −beaufsichtigung übernehmen? Bei letzterer Möglichkeit bliebe offen, ob Festus schließlich selbst das Urteil sprechen, oder ob er das Urteil des Hohen Rates nur absegnen wollte.

 

Weiterführende Literatur:

 

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V. 10

 

Beobachtungen: Wie kann es sein, dass Paulus behauptete, vor dem Richterstuhl des Kaisers zu stehen, obwohl er tatsächlich vor dem Richterstuhl des Prokurators stand? Diese Ungereimtheit lässt sich nur damit erklären, dass Paulus den Prokurator mit dem Kaiser gleichsetzte. Obwohl er natürlich wusste, dass der Prokurator nicht der Kaiser war, erkannte er die Rechtsprechung des Prokurators so an, als sei es der Kaiser höchstpersönlich, der Recht spricht.

Paulus deutete die vorgeschlagene Verlagerung des Prozesses nach Jerusalem als eine Verlagerung der richterlichen Kompetenzen. Eine Fortsetzung des Prozesses in Jerusalem stellte für ihn eine Übertragung der richterlichen Kompetenzen an die Juden dar, womit er nicht mehr vor dem Richterstuhl des Kaisers stand. Paulus aber bestand darauf, vor dem Richterstuhl des Kaisers zu stehen.

 

Fraglich ist, ob Paulus während des gesamten Prozesses gestanden hatte, oder ob er zwischenzeitlich auch gesessen hatte. Auf jeden Fall bildet das Stehen des Paulus zum Sitzen des Festus auf dem Richterstuhl (vgl. V. 6) einen Kontrast.

 

Wieso war sich Paulus so sicher, dass der Prokurator Festus wusste, dass er den Juden keinerlei Unrecht getan hatte? Zum einen dürfte er seine Sicherheit darauf gegründet haben, dass die Juden die vielen schweren Beschuldigungen, die sie vorgebracht hatten, nicht beweisen konnten (vgl. V. 7). Paulus ging davon aus, dass Festus die Beweisschwäche erkennen und die Beschuldigungen daher als haltlos ansehen würde. Ob Paulus damit den Sachverhalt richtig einschätzte, bleibt offen. Es ist allerdings festzustellen, dass die Ankläger keine Anklagen von der Art vorgebracht hatten, wie sie der Prokurator erwartet hatte (vgl. V. 18). Damit scheint für den Prokurator der Fall von minderem Gewicht gewesen zu sein, wobei er jedoch − entgegen den Worten des Paulus - damit noch nicht gänzlich von der Unschuld des Angeklagten überzeugt war. Sein Problem war, dass er sich angesichts der vorgebrachten Streitsache überfordert fühlte, weil er von ihr nichts verstand (vgl. V. 20). Er musste somit zusehen, dass er entweder vor Ort an weitere Informationen kam, oder die Verantwortlichkeit für die Rechtsprechung über den vorgebrachten Streitfall abgeben. Dass Paulus so deutlich äußerte, dass sich der Prokurator sehr wohl der Unschuld des Paulus bewusst war, der Prokurator dagegen Paulus nicht unschuldig sprach, weist auf einen weiteren Grund für die zur Schau gestellte Selbstsicherheit des Paulus hin: Paulus übertrug nicht nur seine Sichtweise der Dinge auf diejenige des Prokurators, sondern er wollte den Prokurator auch unter Druck setzen. Er wollte dem Prokurator vor Augen führen, dass dieser eigentlich längst den wahren Sachverhalt erkannt hatte, nun aber Gefahr lief, nicht nach seiner Erkenntnis, sondern nach anderen Beweggründen zu handeln. Nun wollte Paulus den Prokurator dazu drängen, sich der Einflussnahme seitens der Ankläger zu widersetzen und allein gemäß der Erkenntnis zu handeln und zu entscheiden. Die richtige Entscheidung konnte aus Sicht des Paulus nur der Freispruch sein, was auch der Prokurator erkennen musste.

 

Weiterführende Literatur: A: Moda 1993, 21-59 befasst sich mit der Perikope 23,23-26,32 und geht dabei auf die zu Tage kommenden juristischen Probleme, auf die Anklage des Paulus und dessen Verteidigung ein. Dabei widmet er ein besonderes Augenmerk den Verteidigungsreden des Paulus (24,10b-21.25; 25,8.10-11; 26,2-29).

 

C. Burfeind 2000, 75-91 versucht zu zeigen, dass die Theologie des Lukas eine Rom-kritische Pointe habe. Während die Heidenmission auf der ersten Missionsreise des Paulus theologisch legitimiert werde und die Unabhängigkeit dieser Heidenmission von der Synagoge auf der zweiten Missionsreise, werde mit dem Bericht von der Romreise des Paulus die politische Relevanz dieser Universalisierung der Christusverkündigung deutlich: Im gesamten Prozessgeschehen vor römischen Behörden und schließlich in Rom selbst bezeuge Paulus, dass der Christus auch der "Herr“ ("Kyrios“) ist. Die Verkündigung des Gottesreiches betreffe das Römische Reich und relativiere dessen Herrschaftsanspruch. Das zu verkündigen müsse Paulus nach Rom.

 

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V. 11

 

Beobachtungen: V. 11 ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass Paulus die Möglichkeit erwägt, doch etwas Todeswürdiges begangen zu haben, denn das würde nicht zu seiner Selbstsicherheit passen. Vielmehr wollte Paulus deutlich machen, dass er die Verlagerung des Prozesses nach Jerusalem nicht deswegen ablehnte, weil er zu feige war, sich der verdienten Strafe zu stellen und diese anzunehmen, sondern weil er von seiner Unschuld überzeugt war und in Jerusalem keinen fairen Prozess erwartete.

 

Es verwundert, dass Paulus den Kaiser anrief, obwohl er ja seiner Aussage nach bereits vor dem Richterstuhl des Kaisers stand. Diese scheinbare Ungereimtheit lässt sich mit der Doppeldeutigkeit des Begriffs "Kaiser“ erklären. "Kaiser“ war zum einen die Bezeichnung des Paulus für den Prokurator, der anstelle des Kaisers und mit demselben Gewicht richtete. Wenn der Prokurator richtete, so war es, als richte der Kaiser persönlich. "Kaiser“ war aber auch der Titel des leibhaftigen Kaisers, zum Zeitpunkt der Geschehnisse Neros (Regierungszeit 54-68 n. Chr.). Obwohl Paulus vor dem Richterstuhl des "Kaisers“ stand, konnte er den Kaiser anrufen. Dass sich Paulus nicht mit der Forderung des Verbleibs des Prozessortes in Cäsarea zufrieden hab, sondern er den leibhaftigen Kaiser anrief, lässt sich damit erklären, dass sein Vertrauen in den Prokurator Festus erschüttert war. Dieser gab ihm nämlich nicht die Garantie dafür, dass der Prozess tatsächlich in Cäsarea und damit in seinen Händen verblieb. Folglich sah sich Paulus gezwungen, den leibhaftigen Kaiser anzurufen, von dem er anscheinend keine Auslieferung an die Juden erwartete.

Dass der Kaiser Nero für sein (angeblich) brutales Vorgehen gegen die Christen bekannt wurde, kommt in V. 11 nicht in den Blick. Neben der Frage, inwieweit das Nero nachgesagte christenfeindliche Verhalten überhaupt der Realität entsprach, ist auch zu bedenken, dass Nero in den ersten Jahren seiner Herrschaft von seinem Erzieher und ersten Ratgeber Seneca beeinflusst war, der ihm in der Staatsführung die Milde empfahl. Ähnlich wirkte der Prätorianerpräfekt Sextus Afranius Burrus auf Nero ein.

 

Das Verb "adikeô“ kann "im Unrecht sein“ oder "unrecht handeln/tun“ bedeuten. Paulus war den Juden gegenüber also nicht im Unrecht oder er hatte ihnen kein Unrecht getan.

 

Paulus legte nicht gegen ein bereits gefälltes Urteil bei dem Kaiser Berufung ein, sondern er wollte eine unrechtmäßige Hinrichtung verhindern. Es lag also nicht eine "appellatio“, sondern eine "provocatio“ vor. Mittels des Rechtes der "provocatio“ konnten sich römische Bürger einer Folter oder Hinrichtung ohne ordentlichen Prozess oder einem zu erwartenden ungerechtfertigten Gerichtsurteil eines Magistraten außerhalb Italiens entziehen. Das römische Bürgerrecht des Paulus wird hier zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dürfte aber vorauszusetzen sein. Weil das von dem Verfasser der Apg als Tatsache dargestellte römische Bürgerrecht des Paulus historisch nicht nachgewiesen ist, ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass das Recht auf eine "provocatio“ auch Nicht-Römern zukam.

Da in V. 11 nicht eine "appellatio“, sondern eine "provocatio“ vorliegt, ist hier die Übersetzung der Aussage "Kaisara epikaloumai“ mit "Ich rufe [den] Kaiser an!“ am passendsten. Andere Übersetzungen führen zu Missverständnissen: So lässt die Übersetzung "Ich lege bei [dem] Kaiser Berufung ein!“ annehmen, Paulus lege gegen ein bereits gefälltes Urteil Berufung ein. Die Übersetzung "Ich berufe mich auf [den] Kaiser!“ leistet dem Missverständnis Vorschub, dass sich Paulus auf eine bereits vom Kaiser geäußerte Aussage, dass Paulus unschuldig sei, berufe, was nicht der Fall ist. Die Übersetzung "Ich appelliere an [den] Kaiser!“ ist zwar sachgemäß, erinnert aber an eine "appellatio“.

 

Weiterführende Literatur: W. Stegemann 1987, 200-229 merkt kritisch an, dass zu den Selbstverständlichkeiten unseres Paulus-Bildes gehöre, dass der Apostel ein römischer Bürger (civis Romanus) war. Tatsächlich fänden sich nur in der Apostelgeschichte direkte (16,37-38; 22,25-29; 23,27) und vermutlich indirekte (21,25-26; 25,10-11; 28,19) Hinweise auf das römische Bürgerrecht des Paulus. Nehme man alles in allem, so sei es äußerst unwahrscheinlich, dass der Apostel Paulus das römische Bürgerrecht besessen hat. Dafür sprächen nicht nur die allgemein feststellbaren sozialgeschichtlichen Hintergründe in Bezug auf Besitz und Verleihung des römischen Bürgerrechts und insbesondere die jüdische Herkunft des Paulus. Die anderslautenden Nachrichten der Apg gingen offenkundig auf deren Verfasser selbst zurück. Er habe vermutlich aus seinen Nachrichten von der Überstellung des Paulus nach Rom auf dessen Bürgerrecht geschlossen. Zu Apg 25,9-12: Das zweifellos von der Redaktion gestaltete Verhalten des Prokurators spreche gegen die historische Glaubwürdigkeit der "Appellations-Szene“. Für die lukanische Darstellung der Appellation des Paulus an den Kaiser lasse sich nur eine rechtliche Voraussetzung annehmen: das römische Bürgerrecht des Angeklagten. Historisch gesehen könne aber die Überstellung auch ohne Voraussetzung des römischen Bürgerrechtes erfolgt sein, nämlich aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Falles.

 

H. W. Tajra 1981, 593-598 sieht die eigentliche Bedeutung der Anrufung des Kaisers darin, dass es sich auf politisch-juristischer Ebene um den Bruch zwischen der Urkirche und der offiziellen jüdischen Religion handele. Dieser Bruch sei Folge eines langen und langsamen Prozesses der Entfremdung beider Religionen. Die Anrufung habe den Charakter des Prozesses radikal verändert. Von nun an handele es sich nicht mehr um den Prozess eines einzelnen Mannes, der des Verrats, Abfalls und des Kampfes gegen das Religionsgesetz seines Volkes beschuldigt wird, sondern um den Prozess einer neuen Religion. Judentum und Christentum erschienen nun als zwei rivalisierende und konkurrierende Religionen, die sich auf dieselbe heilige Schrift berufen, um die eigene Position zu bestärken und die andere zu entkräften.

Indem Paulus die Vorteile der römischen Bürgerschaft in Anspruch nehme und so die jüdische Jurisdiktion beschränke, bahne Paulus gemäß M. Carrez 1981, 503-510 einen neuen Weg im Verhältnis zwischen religiöser und ziviler Gewalt. In der Apg handele es sich zwar um eine apostolische Initiative, die die doppelte Zugehörigkeit zum Judentum und Christentum löse und schließlich auflöse, jedoch könne die Problematik auch unter moderneren Gesichtspunkten des Verhältnisses zwischen ziviler und religiöser Gewalt, zwischen zivilem Recht und kanonischem Recht betrachtet werden.

 

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V. 12

 

Beobachtungen: Festus war anscheinend nicht gezwungen, der Anrufung des Kaisers seitens des Paulus zuzustimmen, sondern die Zustimmung lag in seinem Ermessen. Bevor sich Festus entschied, ob er der Anrufung des Kaisers zustimmen wollte, besprach er sich mit dem Beirat (symboulion). Es wird nicht gesagt, aus welchen Personen dieser Beirat bestand, doch ist anzunehmen, dass diese in rechtlichen Angelegenheiten bewandert waren und die Aspekte, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich waren, einbringen konnten. Bei einem aus anderen, beispielsweise den heutigen Schöffen ähnelnden Personen bestehenden Beirat hätte die Gefahr bestanden, dass die richterliche Kompetenz des Prokurators in der Wahrnehmung der Prozessbeteiligten und vielleicht auch der Öffentlichkeit als gemindert erschienen wäre. Außerdem hätten rechtlich nicht sonderlich bewanderte Mitglieder des Beirats kaum gezielt die für eine Entscheidungsfindung maßgeblichen Aspekte einbringen können und hätten der Entscheidungsfindung höchstens einen demokratischen Anstrich geben können. Ob in der provinzialen Rechtsprechung der Römer solcherlei demokratische Elemente eine Rolle spielten, ist jedoch zu bezweifeln.

 

Das Verb "gehen“ ("paideuomai“) weist darauf hin, dass die Berufung des Paulus an den Kaiser eine bedeutende Rolle auf seinem nach Rom hin ausgerichteten Weg (vgl. 19,21; 23,11) spielt. Die Anrufung des Kaisers bewirkte nämlich, dass der gefangene Paulus überhaupt nach Rom hin gelangen konnte.

 

Weiterführende Literatur:

 

 

Literaturübersicht

 

Burfeind, Carsten; Paulus muß nach Rom. Zur politischen Dimension der Apostelgeschichte, NTS 46 (2000), 75-91

Carrez, Maurice; L’appel de Paul à César (Ac 25,11): La double appartenance, juive et chrétienne, de la première Église d’après le livre des Actes, in: M. Carrez [éd.], De la Tôrah au Messie, FS H. Cazelles, Paris 1981, 503-510

Moda, A.; Paolo prigioniero e martire. Gli avvenimenti di Cesarea, BeO 35 (1993), 21-59

Stegemann, Wolfgang; War der Apostel Paulus ein römischer Bürger?, ZNW 78/3-4 (1987), 200-229

Tajra, Harry William; L’appel à César: Séparation d’avec le christianisme?, ETR 56/4 (1981), 593-598

 

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